» Akte/Strafakte «

Mit der Anzeige einer Straftat eröffnet die Polizei oder die Staatsanwaltschaft eine Strafakte. In ihr werden alle Briefe, Vermerke, Anträge, Beschlüsse und Vernehmungsprotokolle gesammelt, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren geschrieben worden sind.

» Allgemeine Leistungsklage «

ist eine in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelte Klageart, mit der eine Verurteilung zu einer Leistung begehrt wird, die nicht Verwaltungsakt ist.

» Akteneinsicht «

ist die Möglichkeit, den Inhalt von Akten einer Behörde unmittelbar kennenzulernen. Im Verwaltungsverfahren haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zur ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

» Amtsgericht «

In der Regel findet die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt, wenn der oder die Angeklagte kein höheres Strafmaß als bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Sexuelle Gewalt an Kindern und Schutzbefohlenen kann beim Amtsgericht oder Landgericht angeklagt werden. Vergewaltigung wird meistens beim Landgericht angeklagt. Im Gerichtssaal des Amtsgerichts sitzen vorne ein hauptamtlicher Richter/Richterin oder mit zwei Schöffen/Schöffinnen (Schöffengericht). Alle Richter, egal ob hauptamtlich oder ehrenamtlich entscheiden mit gleichem Stimmrecht über Schuld oder Unschuld des/der Angeklagten und bestimmen die Höhe der Strafe. Das Amtsgericht ist die unterste Stufe der Gerichtsleiter. Danach kommt das Landgericht, gefolgt vom Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof als höchste Stufe (Instanz).

» Amtsträger «

ist nach § 11 StGB, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

» Angeklagter/Angeklagte «

Der/die Tatverdächtigte bekommen in jedem Abschnitt des Strafverfahrens eine andere Bezeichnung. Im Ermittlungsverfahren heißt es Beschuldigte/r, im Zwischenverfahren Angeschuldigte/r und im Hauptverfahren Angeklagte/r.

» Anhörung «

ist die Möglichkeit zur Äußerung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren. Verfassungsrechtlich ist das Anhörungsrecht in Art.103 GG verankert. Den Beteiligten am Verwaltungsverfahren ist das Anhörungsrecht in § 28 VwVfG eingeräumt. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nur unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen darf eine Anhörung unterbleiben.

» Anklage «

Wenn der Staatsanwalt davon überzeugt ist, daß gegen einen Beschuldigten ausreichende Beweise vorliegen, um eine Verurteilung zu erreichen, beantragt er beim Gericht, daß es zu einer Hauptverhandlung kommt. In der Rechtssprache heißt das: "Die Staatsanwaltschaft erhebt öffentliche Klage". Zu diesem Zweck wird die Akte mit der Anklageschrift an das zuständige Gericht geschickt.

» Anklageschrift «

Die Staatsanwaltschaft beschreibt mit eigenen Worten und aus eigener Sicht, wie die Tat vermutlich abgelaufen ist. Dabei werden auch die Paragraphen (§) aus dem Strafgesetzbuch genannt, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll. Dieses Schriftstück, das je nach Ausmaß der Tat(en) einen Umfang von wenigen bis zu mehr als hundert Seiten haben kann, wird Anklageschrift genannt.

» Anzeige «

Eine (Straf-)Anzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts (einer Handlung z.B.) bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, die nach Meinung der anzeigenden Person eine Straftat ist und deshalb Grund oder Anlass zu einer Strafverfolgung gibt.

» Augenschein «

Augenschein ist jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung durch eine für das Gericht oder die Behörde tätige Person mit dem Ziel, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (z.B. durch Sehen, Riechen, Hören).

» Beisitzende Richter «

Wenn der Prozeß vor der Großen Strafkammer bzw. Jugendstrafkammer beim Landgericht stattfindet, sitzen vorne drei Berufsrichter/innen und zwei Schöffinnen. In der Mitte sitzt der oder die Vorsitzende. Die Richterinnen daneben werden Beisitzende Richterinnen genannt. Alle haben dafür Rechtswissenschaften/Jura studiert und sind während der Hauptverhandlung mit einer schwarzen Robe bekleidet. Sie kennen den Inhalt der Strafakte, die mit der Anzeige angelegt wurde. Manchmal verhandelt die Große(Jugend)Strafkammer auch nur mit zwei hauptamtlichen Richterinnen und den beiden Schöffinnen.

» Berufung «

ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile (vgl. z.B. § 511 ZPO, § 124 VwGO). Die Berufung ist zulässig, wenn die Rechtszugvoraussetzungen vorliegen (u.a. Statthaftigkeit und Einhaltung der Frist). Die Berufung eröffent eine zweite Tatsacheninstanz, das heißt, das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Uerteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

» Beschuldigte «

Beschuldigter ist, wer in Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben und deshalb bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt wird.

» Beweis «

ist das Mittel zur Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Behauptung.

»Beweisantrag «

Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklagevertretung können während der Gerichtsverhandlung beantragen, daß ein Gegenstand oder die Aussage einer Person als Beweis vor Gericht zugelassen wird. Über Ja oder Nein entscheiden ausschließlich die Richterinnen.

» Beweisaufnahme «

ist die Erhebung des Beweises. Sie ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in den §§ 96 ff. VwGO geregelt. Im Verwaltungsverfahren ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

» Beweismittel «

im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozeß sind der Augenschein, der Zeuge, der Sachverständige, die Urkunde und die Anhörung der Beteiligten.

» Beweiswürdigung «

ist die Bildung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung.

» Bußgeld «

ist ein unmittelbarer finanzieller Nachteil, welcher bei einer Ordnungswidrigkeit angedroht und durchgesetzt wird. Das Bußgeld wird im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verhängt.

» Ermittlungsverfahren «

Der erste Teil des gesamten Strafverfahrens heißt Ermittlungsverfahren oder Vorverfahren. Es wird von der Staatsanwaltschaft geleitet. Die Polizei hilft der Staatsanwaltschaft dabei, indem sie Beschuldigte, Zeugen und Zeuginnen befragt und vorhandene Beweise sichert. Das können z.B. Fotos oder Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung sein. Die polizeilichen Ermittlungen sind abgeschlossen, wenn die Polizei ausreichend ermittelt hat und alles, was sie herausbekommen hat, an die Staatsanwaltschaft weitergereicht wurde. Danach arbeitet die Staatsanwaltschaft alleine weiter. Das gesamte Ermittlungsverfahren endet mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, ob sie das Verfahren beendet (einstellt) oder ob sie es zur Hauptverhandlung kommen lassen will.





 

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